Rechtssatz RS0129618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129618
Entscheidungsdatum
24.07.2014
Rechtssatz
Die inkriminierte Klausel 2. verbietet dem Verbraucher (Kreditkartenkunden), vom Vertragsunternehmen Rückerstattungen in bar anzunehmen, und verweist ihn lediglich auf die Rückerstattung durch das Vertragsunternehmen in der Form einer Gutschrift auf sein Kartenkonto. Für dieses Verbot der Rückerstattung von Bargeld für Waren‑ und Dienstleistungen, die mit der Kreditkarte erworben wurden, besteht keine sachliche Rechtfertigung, sodass die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.Die inkriminierte Klausel 2. verbietet dem Verbraucher (Kreditkartenkunden), vom Vertragsunternehmen Rückerstattungen in bar anzunehmen, und verweist ihn lediglich auf die Rückerstattung durch das Vertragsunternehmen in der Form einer Gutschrift auf sein Kartenkonto. Für dieses Verbot der Rückerstattung von Bargeld für Waren‑ und Dienstleistungen, die mit der Kreditkarte erworben wurden, besteht keine sachliche Rechtfertigung, sodass die Klausel gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129618
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_001