Rechtssatz RS0129620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129620
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Rechtssatz
Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß § 29 Abs 3 ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstößt eine Klausel, die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt.Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Gegen Paragraph 29, Absatz 3, ZaDiG verstößt eine Klausel, die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 105/14v
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
Veröff: SZ 2014/71
- 9 Ob 26/15m
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
Beisatz: Der Referenzwechselkurs ist für Verbraucher aufgrund von ständigen Währungsschwankungen nur eingeschränkt vorhersehbar. Umso wichtiger ist es, entsprechende Regelungen in den AGB so klar und vorhersehbar wie möglich zu gestalten. (T1)
Beisatz: Hier: Mangels Offenlegung der Grundlagen für die Bildung des Wechselkurses ist die Bildung des Referenzwechselkurses für den Verbraucher weder überprüfbar noch nachvollziehbar. (T2)
- 6 Ob 195/15t
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 195/15t
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Beis wie T1
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
Vgl auch
- 8 Ob 128/17g
Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 128/17g
nur: Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG (idF des BGBl I Nr 66/2009) verstößt eine Klausel die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nennt. (T3)
- 8 Ob 24/18i
Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Abstellen auf einen „aktuellen marktkonformen Devisenkurs“ lässt offen, welchen Markt der Zahlungsdienstleiter für die Wechselkursbildung heranziehen will und wie er den Kurs schließlich bilden wird. (T5)
- 5 Ob 15/20x
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 63/21z
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in den ABB einer Fluglinie, wonach für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von der Fluglinie festgelegte Bankankaufkurs gilt [Klausel 13]. (T6)
Schlagworte
Luftfahrtunternehmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129620
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_003