Rechtssatz RS0129622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129622
Entscheidungsdatum
24.07.2014
Rechtssatz
Vereinbart der Hauptkarteninhaber mit dem Kreditkartenunternehmen eine Ausgabenobergrenze, haftet er grundsätzlich auch nur in diesem Rahmen für die entstandenen Verbindlichkeiten. Haftet der Hauptkarteninhaber aber nach dem Wortlaut einer weiteren Klausel solidarisch (als Gesamtschuldner) für „alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte“, könnte bei kundenfeindlichster Auslegung die vereinbarte Ausgabenobergrenze und damit die beschränkte Haftung des Hauptkarteninhabers bei Ausgabe von Zusatzkarten beseitigt werden, ohne dass ihm dies bewusst sein muss. Dadurch wird der Hauptkarteninhaber im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt.Vereinbart der Hauptkarteninhaber mit dem Kreditkartenunternehmen eine Ausgabenobergrenze, haftet er grundsätzlich auch nur in diesem Rahmen für die entstandenen Verbindlichkeiten. Haftet der Hauptkarteninhaber aber nach dem Wortlaut einer weiteren Klausel solidarisch (als Gesamtschuldner) für „alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte“, könnte bei kundenfeindlichster Auslegung die vereinbarte Ausgabenobergrenze und damit die beschränkte Haftung des Hauptkarteninhabers bei Ausgabe von Zusatzkarten beseitigt werden, ohne dass ihm dies bewusst sein muss. Dadurch wird der Hauptkarteninhaber im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129622
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_005