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Rechtssatz RS0129622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129622

Geschäftszahl

1Ob105/14v

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Rechtssatz

Vereinbart der Hauptkarteninhaber mit dem Kreditkartenunternehmen eine Ausgabenobergrenze, haftet er grundsätzlich auch nur in diesem Rahmen für die entstandenen Verbindlichkeiten. Haftet der Hauptkarteninhaber aber nach dem Wortlaut einer weiteren Klausel solidarisch (als Gesamtschuldner) für „alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte“, könnte bei kundenfeindlichster Auslegung die vereinbarte Ausgabenobergrenze und damit die beschränkte Haftung des Hauptkarteninhabers bei Ausgabe von Zusatzkarten beseitigt werden, ohne dass ihm dies bewusst sein muss. Dadurch wird der Hauptkarteninhaber im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129622

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_005