Rechtssatz RS0129625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129625
Entscheidungsdatum
03.04.2019
Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 5 ZaDiG kann der Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen insbesondere gemäß Abs 2 dieser Bestimmung einmal monatlich gegen „angemessenen Kostenersatz“ übermittelt werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die nicht mobil sind (und daher nicht in der Lage sind, einen Kontoauszugsdrucker aufzusuchen) und Elektronic‑Banking nicht nutzen, dennoch regelmäßig mit Informationen über ihren Kontostand versorgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Zahlungsdienstleister (trotz der Zubilligung eines „angemessenen Kostenersatzes“) hiefür kein Entgelt, sondern lediglich einen Aufwandersatz (Porto) verrechnen, nicht aber ein zusätzliche „Gebühr“ für Kontoauszüge.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ZaDiG kann der Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen insbesondere gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung einmal monatlich gegen „angemessenen Kostenersatz“ übermittelt werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die nicht mobil sind (und daher nicht in der Lage sind, einen Kontoauszugsdrucker aufzusuchen) und Elektronic‑Banking nicht nutzen, dennoch regelmäßig mit Informationen über ihren Kontostand versorgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Zahlungsdienstleister (trotz der Zubilligung eines „angemessenen Kostenersatzes“) hiefür kein Entgelt, sondern lediglich einen Aufwandersatz (Porto) verrechnen, nicht aber ein zusätzliche „Gebühr“ für Kontoauszüge.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 105/14v
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
Veröff: SZ 2014/71
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Beisatz: Die hier in den AGB vorgesehene Verrechnung eines Aufwandersatzes entspricht grundsätzlich § 31 Abs 5 ZaDiG. (T1)
- 1 Ob 124/18v
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129625
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_008