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Rechtssatz RS0129627

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129627

Geschäftszahl

15Os60/14h; 14Os128/16d (14Os129/16a)

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Rechtssatz

Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt (Paragraph 14, Absatz eins, StGB), macht das Gesetz doch die Strafbarkeit von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters (Schuldner mehrerer Gläubiger) abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen.

Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters genügt es nicht, dass der intrane unmittelbare Täter vorsatzlos gehandelt hat, vielmehr muss der unmittelbare Täter selbst „in bestimmter Weise“ (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB) an der Tat mitgewirkt haben; das deliktstypische Unrecht enthält dabei eine subjektive Komponente. Da ein Gutteil der Begehungsformen der Vermögensverringerung („verheimlicht“, „beiseite schafft“, „vorschützt“, „zum Schein verringert“) sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt ein vorsätzliches Handeln erfordert, kommt der Tatbestand nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Intraneus zustande vergleiche RIS-Justiz RS0116032).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129627

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20140708_OGH0002_0150OS00060_14H0000_001