Rechtssatz RS0129629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129629
Geschäftszahl
15Os91/14t; 11Os136/15g; 14Os86/18f (14Os87/18b, 14Os88/18z, 14Os89/18x); 12Os145/21x
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß Paragraph 427, Absatz eins, erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 91/14t
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 91/14t
Beisatz: Ebensowenig der Umstand, dass der Beschuldigte einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge leistete. (T1)
- 11 Os 136/15g
Entscheidungstext OGH 01.12.2015 11 Os 136/15g
Auch; Beisatz: Gemäß § 164 Abs 1 StPO ist dem Beschuldigten vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Dieses Gebot verlangt mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit a EMRK eine detaillierte Information sowohl über den Sachverhalt, dessen Verwirklichung dem Beschuldigten angelastet wird, als auch über dessen rechtliche Beurteilung. (T2)
- 14 Os 86/18f
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 86/18f
Vgl auch; Beisatz: Eine informative Befragung ohne vorhergehende Information über den Tatvorwurf und eine Belehrung über die entsprechenden Rechte und Pflichten als Beschuldigter (§ 164 Abs 1 und 2 StPO) stellt keine förmliche Vernehmung (§ 151 Z 2 StPO) eines Beschuldigten, sondern bloß eine Erkundigung im Sinn des § 152 Z 1 StPO dar, deren Ergebnis in einem Amtsvermerk festzuhalten ist (§ 152 Abs 3 StPO), und erfüllt die entsprechende Voraussetzung des § 427 Abs 1 StPO nicht. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. (T3)
- 12 Os 145/21x
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 12 Os 145/21x
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129629
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20140827_OGH0002_0150OS00091_14T0000_001