Rechtssatz RS0129631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129631
Entscheidungsdatum
22.07.2014
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen die Ausnahme des § 8 Abs 6 lit b BEinstG nicht greifen soll, klar geregelt und auf „die Feststellung“ der begünstigten Eigenschaft abgestellt und darauf, dass diese nicht erst während des Dienstverhältnisses erfolgt sein darf. Damit hat er aber klar auf die zeitliche Lagerung der „Feststellung“ und nicht darauf abgestellt, auf welchen Zeitpunkt diese zurückwirkt.Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen die Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, BEinstG nicht greifen soll, klar geregelt und auf „die Feststellung“ der begünstigten Eigenschaft abgestellt und darauf, dass diese nicht erst während des Dienstverhältnisses erfolgt sein darf. Damit hat er aber klar auf die zeitliche Lagerung der „Feststellung“ und nicht darauf abgestellt, auf welchen Zeitpunkt diese zurückwirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129631
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20140722_OGH0002_009OBA00072_14Z0000_001