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Rechtssatz RS0129631

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129631

Geschäftszahl

9ObA72/14z

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Norm

BEinstG §8 Abs6 litb

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen die Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 6, Litera b, BEinstG nicht greifen soll, klar geregelt und auf „die Feststellung“ der begünstigten Eigenschaft abgestellt und darauf, dass diese nicht erst während des Dienstverhältnisses erfolgt sein darf. Damit hat er aber klar auf die zeitliche Lagerung der „Feststellung“ und nicht darauf abgestellt, auf welchen Zeitpunkt diese zurückwirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129631

Im RIS seit

10.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014

Dokumentnummer

JJR_20140722_OGH0002_009OBA00072_14Z0000_001