Rechtssatz RS0129640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129640
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Rechtssatz
Die Frage, ob die klagenden Vorstandsmitglieder im Amt sind oder nicht, hat weder in ihrem Verhältnis zu den abberufenden Begünstigten noch im Verhältnis zu den neu bestellten Vorstandsmitgliedern Bedeutung. Relevant ist diese Frage nur im Verhältnis zur Privatstiftung, geht es doch darum, ob die klagenden Vorstandsmitglieder die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern treffen oder – weil die Abberufung rechtens erfolgte – eben nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129640
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140828_OGH0002_0060OB00041_14V0000_003