Rechtssatz RS0129650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129650
Entscheidungsdatum
25.09.2014
Rechtssatz
Die Deliktsqualifikation, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von 3.000 Euro (vgl § 126 Abs 1 Z 7 StGB) übersteigt.Die Deliktsqualifikation, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von 3.000 Euro vergleiche Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129650
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20140925_OGH0002_0120OS00087_14G0000_001