Rechtssatz RS0129658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129658
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Rechtssatz
Nach § 107 Abs 3 AußStrG kann die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Beratung oder Schulung (vgl. Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression, Z 3) oder zur Information über alternative Formen der Streitbeilegung (Mediation oder Schlichtungsverfahren, Z 2) ausgesprochen werden, nicht aber die Verpflichtung zur Teilnahme an der Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern (§ 1 Abs 1 PsychotherapieG).Nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG kann die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Beratung oder Schulung vergleiche Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression, Ziffer 3,) oder zur Information über alternative Formen der Streitbeilegung (Mediation oder Schlichtungsverfahren, Ziffer 2,) ausgesprochen werden, nicht aber die Verpflichtung zur Teilnahme an der Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern (Paragraph eins, Absatz eins, PsychotherapieG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/14s
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 139/14s
Bemerkung: : Siehe auch 9 Ob 53/13d. (T1); Veröff: SZ 2014/81
- 10 Ob 96/15p
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 96/15p
- 7 Ob 46/17s
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 46/17s
Vgl
- 5 Ob 53/18g
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 53/18g
Vgl auch
- 4 Ob 83/18m
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 83/18m
Auch
- 4 Ob 201/19s
Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 201/19s
vgl; Beisatz: Anordnung regelmäßiger Alkoholtestungen nach § 107 Abs 3 AußStrG unzulässig. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2020/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129658
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0040OB00139_14S0000_001