Rechtssatz RS0129664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129664
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Zuschüsse sind „freiwillige“ zusätzliche Leistungen einzelner Gesellschafter, die auf einem allgemeinen schuldrechtlichen und nicht auf einem gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungsgrund beruhen. Zuschüsse werden in der Regel spontan vereinbart, um aufgetretene Verluste zu decken. Sie fließen ebenso wie Nachschüsse in das Vermögen der Gesellschaft und sind gegebenenfalls unter den Kapitalrücklagen zu verbuchen. Zuschüsse unterscheiden sich von Nachschüssen dadurch, dass deren Erbringung regelmäßig nicht gesellschaftsvertraglich geregelt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129664
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0060OB00035_14M0000_001