Rechtssatz RS0129666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129666
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Finanzierungspflichten, die in einem Syndikatsvertrag enthaltn sind, unterscheiden sich von Nachschusspflichten vor allem durch den Rechtsgrund. Syndikatsvertragliche Finanzierungspflichten beruhen auf einer rein schuldrechtlichen und nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung.
Eine syndikatsvertragliche Finanzierungspflicht unterliegt nicht den §§ 72 bis 74 GmbHG, die auch nicht analog anzuwenden sind, weil ein derartiger Schutz des Gesellschafters im Hinblick auf die bedeutsamen Unterschiede zwischen den Rechtsfolgen der statutarischen Nachschussverpflichtung nach §§ 72 ff GmbHG und einer bloß schuldrechtlichen Zuschussverpflichtung nicht indiziert ist.Eine syndikatsvertragliche Finanzierungspflicht unterliegt nicht den Paragraphen 72 bis 74 GmbHG, die auch nicht analog anzuwenden sind, weil ein derartiger Schutz des Gesellschafters im Hinblick auf die bedeutsamen Unterschiede zwischen den Rechtsfolgen der statutarischen Nachschussverpflichtung nach Paragraphen 72, ff GmbHG und einer bloß schuldrechtlichen Zuschussverpflichtung nicht indiziert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129666
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0060OB00035_14M0000_003