Rechtssatz RS0129667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129667
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern hauptsächlich dazu dient, dritte Unternehmen, die später gleiche oder ähnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 98/14m
Beisatz: Ob das zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2014/80
- 4 Ob 54/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 54/23d
Beisatz wie T1
Beisatz: Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129667
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0040OB00098_14M0000_001