Rechtssatz RS0129668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129668
Entscheidungsdatum
12.03.2020
Norm
KartG idF KaWeRÄG 2012 §5 Abs1 Z1
Rechtssatz
§ 5 Abs 1 Z 1 KartG untersagt bereits das „Fordern“ missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen. Dieses „Fordern“ ist nicht auf Vertragsverhandlungen beschränkt, sondern umfasst auch das Festhalten am Vertrag, also die Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KartG untersagt bereits das „Fordern“ missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen. Dieses „Fordern“ ist nicht auf Vertragsverhandlungen beschränkt, sondern umfasst auch das Festhalten am Vertrag, also die Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 13/13
Entscheidungstext OGH 16.09.2014 16 Ok 13/13
- 16 Ok 1/20p
Entscheidungstext OGH 12.03.2020 16 Ok 1/20p
Beisatz: Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129668
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20140916_OGH0002_0160OK00013_1300000_001