Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129670×

Rechtssatz RS0129670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129670

Geschäftszahl

16Ok13/13

Entscheidungsdatum

16.09.2014

Norm

KartG idF KaWeRÄG 2012 §5 Abs1 Z1

Rechtssatz

Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht ist im Fall eines behaupteten Preismissbrauchs das Gesamtentgelt maßgebend. Die Missbräuchlichkeit einzelner Entgeltbestandteile reicht zum Nachweis des Missbrauchs im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KartG nicht aus. Dessen ungeachtet sind auch Entgeltbestandteile relevant. Der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, kann ein Indiz dafür sein, dass der so gewonnene Preis missbräuchlich überhöht ist.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 13/13
    Entscheidungstext OGH 16.09.2014 16 Ok 13/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129670

Im RIS seit

29.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Dokumentnummer

JJR_20140916_OGH0002_0160OK00013_1300000_003