Rechtssatz RS0129670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129670
Entscheidungsdatum
16.09.2014
Norm
KartG idF KaWeRÄG 2012 §5 Abs1 Z1
Rechtssatz
Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht ist im Fall eines behaupteten Preismissbrauchs das Gesamtentgelt maßgebend. Die Missbräuchlichkeit einzelner Entgeltbestandteile reicht zum Nachweis des Missbrauchs im Sinn des § 5 Abs 1 Z 1 KartG nicht aus. Dessen ungeachtet sind auch Entgeltbestandteile relevant. Der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, kann ein Indiz dafür sein, dass der so gewonnene Preis missbräuchlich überhöht ist.Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht ist im Fall eines behaupteten Preismissbrauchs das Gesamtentgelt maßgebend. Die Missbräuchlichkeit einzelner Entgeltbestandteile reicht zum Nachweis des Missbrauchs im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KartG nicht aus. Dessen ungeachtet sind auch Entgeltbestandteile relevant. Der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, kann ein Indiz dafür sein, dass der so gewonnene Preis missbräuchlich überhöht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129670
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20140916_OGH0002_0160OK00013_1300000_003