Rechtssatz RS0129675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129675
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG fordert, dass die mit dem Kind zu führende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf längere Zeit ausgerichtet ist, nicht aber, dass sie fortwährend am selben Ort oder in einer eigenen Wohnung stattzufinden hat.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG fordert, dass die mit dem Kind zu führende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf längere Zeit ausgerichtet ist, nicht aber, dass sie fortwährend am selben Ort oder in einer eigenen Wohnung stattzufinden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129675
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140826_OGH0002_010OBS00069_14S0000_001