Rechtssatz RS0129676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129676
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd § 19a MeldeG ist für Zwecke des § 2 Abs 6 KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus.Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd Paragraph 19 a, MeldeG ist für Zwecke des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129676
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140826_OGH0002_010OBS00069_14S0000_002