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Rechtssatz RS0129678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129678

Geschäftszahl

10Ob17/14v; 10Ob33/22h

Entscheidungsdatum

28.07.2022

Rechtssatz

Erfüllt das Kind einen Verbesserungsauftrag fristgerecht oder verbessert es seinen Antrag aus Eigenem, gebühren ihm Unterhaltsvorschüsse ab Beginn jenes Monats, in dem sein Antrag ursprünglich bei Gericht einlangte. Gleiches gilt, wenn das angerufene Bezirksgericht seine Unzuständigkeit wahrnimmt und die Sache gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht überweist; das Einlangen beim zunächst angerufenen Gericht ist maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129678

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20140826_OGH0002_0100OB00017_14V0000_001