Rechtssatz RS0129684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129684
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §178 Abs1
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs2
Rechtssatz
Wird gemäß § 178 Abs 1 ABGB (idF des KindNamRÄG 2013) zu entscheiden sein, ob in Zukunft dem Vater oder den Großeltern die Obsorge zukommen soll, und scheinen alle genannten Personen für diese Aufgabe geeignet, hat für eine vorläufige Entscheidung keine eingehende Abwägung stattzufinden, ist doch regelmäßig davon auszugehen, dass das Kindeswohl in allen Fällen gewahrt ist.Wird gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013) zu entscheiden sein, ob in Zukunft dem Vater oder den Großeltern die Obsorge zukommen soll, und scheinen alle genannten Personen für diese Aufgabe geeignet, hat für eine vorläufige Entscheidung keine eingehende Abwägung stattzufinden, ist doch regelmäßig davon auszugehen, dass das Kindeswohl in allen Fällen gewahrt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129684
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20140918_OGH0002_0010OB00163_14Y0000_001