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Rechtssatz RS0129691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129691

Geschäftszahl

11Os63/14w

Entscheidungsdatum

16.09.2014

Rechtssatz

Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 4, StPO sichern ‑ mit Nichtigkeit aus Ziffer 3, bewehrt ‑ das Unmittelbarkeitsprinzip mit Blick auf die Urteilsfällung ab. Hingegen ist das Zustandekommen der Sachverhaltsgrundlage von prozessleitenden Verfügungen (wie auch jener nach Paragraph 238, Absatz eins, StPO) nicht vom Regelungsbereich des Verlesungsverbots erfasst, sondern ist Gegenstand der Aktenkenntnis des Verhandlungsleiters. Die vom Vorsitzenden eines Schöffensenats im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommene Präsentation von Tatsachen, um den übrigen Senatsmitgliedern eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Verfügung zu liefern und den Parteien die Möglichkeit zu sachgerechter Antragstellung zu eröffnen, erfolgt daher weder im Rahmen des Beweisverfahrens (5. Unterabschnitt des 14. Hauptstücks der StPO), noch bewirkt sie überhaupt (im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO) ein Vorkommen dieser Tatsachen in der Hauptverhandlung und scheidet somit als Bezugspunkt einer auf die Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 252,) StPO gestützten Anfechtung aus. Solcherart präsentierte Erhebungsergebnisse dürfen allerdings ohne vorherige Einhaltung der im 5. Unterabschnitt enthaltenen Vorschriften bei der Urteilsfällung nicht verwendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129691

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JJR_20140916_OGH0002_0110OS00063_14W0000_001