Rechtssatz RS0129694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129694
Entscheidungsdatum
25.08.2014
Rechtssatz
Die Freigabe von Verlassenschaftsaktiven nach § 148 Abs 1 AußStrG ist nicht der Regelfall, sondern als ultima ratio in jenen Fällen vorgesehen, in denen niemand bereit ist, die Kosten der Bestattung aus eigenen Mitteln zu tragen oder vorzustrecken. Ein subjektiver Rechtsanspruch jener Personen, die das Begräbnis in Auftrag gegeben haben, auf Freigabe der Kosten durch den Gerichtskommissär besteht nicht.Die Freigabe von Verlassenschaftsaktiven nach Paragraph 148, Absatz eins, AußStrG ist nicht der Regelfall, sondern als ultima ratio in jenen Fällen vorgesehen, in denen niemand bereit ist, die Kosten der Bestattung aus eigenen Mitteln zu tragen oder vorzustrecken. Ein subjektiver Rechtsanspruch jener Personen, die das Begräbnis in Auftrag gegeben haben, auf Freigabe der Kosten durch den Gerichtskommissär besteht nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 55/14t
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 55/14t
Beisatz: Die eigenmächtige Verfügung eines Gläubigers über einen Bestandteil der Verlassenschaft kann den Gerichtskommissär keinesfalls verpflichten, dessen förmliche Zustimmung nicht ersetzen und die Rechte der weiteren Verlassenschaftsgläubiger nicht schmälern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129694
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20140825_OGH0002_0080OB00055_14T0000_001