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Rechtssatz RS0129694

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129694

Geschäftszahl

8Ob55/14t

Entscheidungsdatum

25.08.2014

Rechtssatz

Die Freigabe von Verlassenschaftsaktiven nach Paragraph 148, Absatz eins, AußStrG ist nicht der Regelfall, sondern als ultima ratio in jenen Fällen vorgesehen, in denen niemand bereit ist, die Kosten der Bestattung aus eigenen Mitteln zu tragen oder vorzustrecken. Ein subjektiver Rechtsanspruch jener Personen, die das Begräbnis in Auftrag gegeben haben, auf Freigabe der Kosten durch den Gerichtskommissär besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/14t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 55/14t
    Beisatz: Die eigenmächtige Verfügung eines Gläubigers über einen Bestandteil der Verlassenschaft kann den Gerichtskommissär keinesfalls verpflichten, dessen förmliche Zustimmung nicht ersetzen und die Rechte der weiteren Verlassenschaftsgläubiger nicht schmälern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129694

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014

Dokumentnummer

JJR_20140825_OGH0002_0080OB00055_14T0000_001