Rechtssatz RS0129697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129697
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Norm
ArbVG §89 Z1
DSG §9 Z11
Rechtssatz
Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 6 ObA 1/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 ObA 1/14m
Beisatz: Würde man hinsichtlich § 89 Z 1 ArbVG eine individuelle Zustimmung der Dienstnehmer für erforderlich halten, würde dies die Tätigkeitsmöglichkeiten des Betriebsrats im Bereich seiner Pflichtkompetenz aushöhlen. Dadurch bestünde auch die Gefahr, dass einzelne Dienstnehmer vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, um entsprechende Einsichtnahmen und Kontrolltätigkeiten des Betriebsrats zu verhindern. (T1)
Beisatz: Im Hinblick auf die vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen hat. (T2)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung sowie des Schrifttums. (T3)
Beisatz: Siehe bereits 6 ObA 1/06z. (T4)
- 9 ObA 51/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 51/22y
- 6 ObA 2/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 ObA 2/23x
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
- 8 ObA 61/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 ObA 61/24i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129697
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_006OBA00001_14M0000_001