Rechtssatz RS0129698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129698
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Norm
BWG Art20 Abs4
BWG Art20 Abs5
Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 20 BWG im Zusammenhalt mit Art 21 der RL 2006/48/EG bzw Art 26 Abs 2 der RL 2013/36/EU ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass es bei § 20 Abs 4 und 5 BWG um verschiedene Tatbestände handelt. Während § 20 Abs 5 BWG nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass der durch einen qualifiziert beteiligten Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, ist § 20 Abs 4 BWG eine Sanktion für die Verletzung der Anzeigepflichten.Aus dem Wortlaut des Paragraph 20, BWG im Zusammenhalt mit Artikel 21, der RL 2006/48/EG bzw Artikel 26, Absatz 2, der RL 2013/36/EU ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass es bei Paragraph 20, Absatz 4 und 5 BWG um verschiedene Tatbestände handelt. Während Paragraph 20, Absatz 5, BWG nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass der durch einen qualifiziert beteiligten Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, ist Paragraph 20, Absatz 4, BWG eine Sanktion für die Verletzung der Anzeigepflichten.
Aus dem Charakter der betreffenden Bestimmung als Sanktionsnorm ergibt sich aber zwingend, dass die bloße Weiterveräußerung der qualifizierten Beteiligung nicht zum Wegfall der Sanktion führen kann. Vielmehr handelt es sich bei der Veräußerung der qualifizierten Beteiligung um einen weiteren, gleichfalls anzeigepflichtigen Sachverhalt, wobei die Verletzung dieser Verpflichtung gegebenenfalls eine weitere Sanktion nach sich ziehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129698
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0060OB00123_14B0000_001