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Rechtssatz RS0129698

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129698

Geschäftszahl

6Ob123/14b

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Norm

BWG Art20 Abs4
BWG Art20 Abs5

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 20, BWG im Zusammenhalt mit Artikel 21, der RL 2006/48/EG bzw Artikel 26, Absatz 2, der RL 2013/36/EU ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass es bei Paragraph 20, Absatz 4 und 5 BWG um verschiedene Tatbestände handelt. Während Paragraph 20, Absatz 5, BWG nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass der durch einen qualifiziert beteiligten Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, ist Paragraph 20, Absatz 4, BWG eine Sanktion für die Verletzung der Anzeigepflichten.

Aus dem Charakter der betreffenden Bestimmung als Sanktionsnorm ergibt sich aber zwingend, dass die bloße Weiterveräußerung der qualifizierten Beteiligung nicht zum Wegfall der Sanktion führen kann. Vielmehr handelt es sich bei der Veräußerung der qualifizierten Beteiligung um einen weiteren, gleichfalls anzeigepflichtigen Sachverhalt, wobei die Verletzung dieser Verpflichtung gegebenenfalls eine weitere Sanktion nach sich ziehen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129698

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014

Dokumentnummer

JJR_20140917_OGH0002_0060OB00123_14B0000_001