Rechtssatz RS0129702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129702
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Der erkennende Senat teilt die in der Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 89d Abs 2 GOG wegen der unsachlichen Ungleichbehandlung von Empfängern einer Zusendung im ERV gegenüber Empfängern einer Zustellung im Postweg.Der erkennende Senat teilt die in der Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG wegen der unsachlichen Ungleichbehandlung von Empfängern einer Zusendung im ERV gegenüber Empfängern einer Zustellung im Postweg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129702
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0060OB00133_14Y0000_001