Rechtssatz RS0129710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129710
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Norm
deutsche Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung 1928 §79
EisbG 1957 §43 Abs7
EisbG idF BGBl I 2006/125 §47a
Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten von § 79 der deutschen Eisenbahn‑Bau‑ und Betriebsordnung 1928, DRGBl Pkt II S 541, mit 15. 2. 1941 findet eine Ersitzung von Rechten an nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen nicht mehr statt. Ersitzungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, können nicht mehr vollendet werden. Hingegen müssen die durch Zeitablauf bis dahin bereits erworbenen Rechte voll gewahrt werden. Weder deren Inkrafttreten noch das Inkrafttreten der nahezu wortgleichen Bestimmungen des § 43 Abs 7 EisbG 1957 bzw § 47a EisbG idgF haben allenfalls bis zum 15. 2. 1941 ersessene Rechte zum Erlöschen gebracht.Seit dem Inkrafttreten von Paragraph 79, der deutschen Eisenbahn‑Bau‑ und Betriebsordnung 1928, DRGBl Pkt römisch zwei S 541, mit 15. 2. 1941 findet eine Ersitzung von Rechten an nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen nicht mehr statt. Ersitzungszeiten, die vor diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, können nicht mehr vollendet werden. Hingegen müssen die durch Zeitablauf bis dahin bereits erworbenen Rechte voll gewahrt werden. Weder deren Inkrafttreten noch das Inkrafttreten der nahezu wortgleichen Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 7, EisbG 1957 bzw Paragraph 47 a, EisbG idgF haben allenfalls bis zum 15. 2. 1941 ersessene Rechte zum Erlöschen gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129710
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20140904_OGH0002_0050OB00030_14V0000_001