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Rechtssatz RS0129714

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129714

Geschäftszahl

5Ob151/14p; 5Ob40/22a

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Rechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz eins, WGG bestimmt sich der Anteil eines Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstands zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses.

Das WGG definierte den Begriff „Haus“ selbst nicht. Paragraph 16, Absatz eins, WGG regelt vergleichbar Paragraph 17, Absatz eins, MRG grundsätzlich die Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Jedenfalls soweit es den gesetzlichen Nutzflächenschlüssel betrifft, kann zur Definition des auch in Paragraph 16, WGG verwendeten Begriffs „Hauses“ auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 17, MRG zurückgegriffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129714

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JJR_20140926_OGH0002_0050OB00151_14P0000_001