Rechtssatz RS0129715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129715
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Rechtssatz
§ 31 StGB, will eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen. Deshalb darf zum einen das (über §§ 28 ff StGB zu bildende) Höchstmaß für die neu abzuurteilende Tat nicht überschritten werden. Zum anderen ist jene Höchstgrenze zu beachten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der §§ 28 ff StGB gegolten hätte. Für diese Grenze ist es daher notwendig, von der für die neu abzuurteilende Straftat vorgesehenen Maximalstrafe ausgehend die Vorurteilssanktion als Geld‑ oder Freiheitsstrafe auszuweisen und dieses Strafmaß von dieser Obergrenze abzuziehen. Beide Anknüpfungspunkte orientieren sich somit an den in den Strafgesetzen vorgesehenen Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafe.Paragraph 31, StGB, will eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen. Deshalb darf zum einen das (über Paragraphen 28, ff StGB zu bildende) Höchstmaß für die neu abzuurteilende Tat nicht überschritten werden. Zum anderen ist jene Höchstgrenze zu beachten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der Paragraphen 28, ff StGB gegolten hätte. Für diese Grenze ist es daher notwendig, von der für die neu abzuurteilende Straftat vorgesehenen Maximalstrafe ausgehend die Vorurteilssanktion als Geld‑ oder Freiheitsstrafe auszuweisen und dieses Strafmaß von dieser Obergrenze abzuziehen. Beide Anknüpfungspunkte orientieren sich somit an den in den Strafgesetzen vorgesehenen Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafe.
Entscheidungstexte
- 12 Os 84/14s
Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 84/14s
Beisatz: Sind die im ausländischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Sanktionen weder eine Geld‑ noch eine Freiheitsstrafe (hier: gemeinnützige Leistungen), bieten sie keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 31 StGB. (T1)
- 11 Os 74/20x
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 11 Os 74/20x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129715
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20140925_OGH0002_0120OS00084_14S0000_001