Rechtssatz RS0129717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129717
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Wird dem Betroffenen vor Rechtswirksamkeit des Antrags auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB ein einstweiliger Sachwalter für einen Tätigkeitsbereich, der das Strafverfahren umfasst, bestellt, ist der Antrag auch diesem zuzustellen, anderenfalls der Antrag nicht rechtswirksam wird.Wird dem Betroffenen vor Rechtswirksamkeit des Antrags auf Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ein einstweiliger Sachwalter für einen Tätigkeitsbereich, der das Strafverfahren umfasst, bestellt, ist der Antrag auch diesem zuzustellen, anderenfalls der Antrag nicht rechtswirksam wird.
Entscheidungstexte
- 12 Os 97/14b
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 12 Os 97/14b
Beisatz: Ohne die Zustellung des Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB an den einstweiligen Sachwalter kann die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO weder für den Verteidiger noch für den Betroffenen zu laufen beginnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129717
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20141023_OGH0002_0120OS00097_14B0000_001