Rechtssatz RS0129725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129725
Entscheidungsdatum
10.09.2014
Norm
ABH 2004 Art4.4
VersVG §6 Abs1a
Rechtssatz
Die in Art 4.4 ABH vereinbarte Obliegenheit, ein Verzeichnis von Wertgegenständen zu führen und separat aufzubewahren, stellt eine Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG dar. Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.Die in Artikel 4 Punkt 4, ABH vereinbarte Obliegenheit, ein Verzeichnis von Wertgegenständen zu führen und separat aufzubewahren, stellt eine Obliegenheit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a, Satz 2 VersVG dar. Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129725
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20140910_OGH0002_0070OB00097_14M0000_001