Rechtssatz RS0129726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129726
Entscheidungsdatum
10.09.2014
Rechtssatz
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird dem Begriff „ruhende Schneemassen“ in Art 1.3 der 1ASB auch eine Schneedecke auf einem Hang unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech‑ und Gleitbewegungen unterliegt.Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird dem Begriff „ruhende Schneemassen“ in Artikel eins Punkt 3, der 1ASB auch eine Schneedecke auf einem Hang unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech‑ und Gleitbewegungen unterliegt.
Schlagworte
Schneedruck, Lawine; Schneedruckschaden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129726
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20140910_OGH0002_0070OB00127_14Y0000_001