Rechtssatz RS0129727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129727
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Rechtssatz
Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen – nach dem Vorbild des § 8 Abs 2 AO – Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des § 20b AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach § 21 IO (§ 171 Abs 1 IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört.Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen – nach dem Vorbild des Paragraph 8, Absatz 2, AO – Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des Paragraph 20 b, AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach Paragraph 21, IO (Paragraph 171, Absatz eins, IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129727
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20141009_OGH0002_0060OB00208_13A0000_001