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Rechtssatz RS0129727

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129727

Geschäftszahl

6Ob208/13a

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Rechtssatz

Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen – nach dem Vorbild des Paragraph 8, Absatz 2, AO – Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des Paragraph 20 b, AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach Paragraph 21, IO (Paragraph 171, Absatz eins, IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129727

Im RIS seit

01.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014

Dokumentnummer

JJR_20141009_OGH0002_0060OB00208_13A0000_001