Rechtssatz RS0129729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129729
Entscheidungsdatum
02.03.2021
Rechtssatz
Auch das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens erfüllt den Tatbestand des § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. Dies wäre ‑ wie nach § 405 ZPO ‑ anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt.Auch das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens erfüllt den Tatbestand des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Dies wäre ‑ wie nach Paragraph 405, ZPO ‑ anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129729
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20141010_OGH0002_018OCG00002_14I0000_001