Rechtssatz RS0129730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129730
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Norm
U 500 Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 12/2007 Art7.6
Rechtssatz
Art 7.6 enthält nur eine Zusatzvereinbarung über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich auch noch Berufsunfähigkeit bewirkt. Nur für den Fall, dass auf Grund der Progression die Leistung nach Invaliditätsgrad höher als 100 % der Versicherungssumme ist, wird die höhere Leistung, die Versicherungssumme übersteigend, erbracht.Artikel 7 Punkt 6, enthält nur eine Zusatzvereinbarung über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich auch noch Berufsunfähigkeit bewirkt. Nur für den Fall, dass auf Grund der Progression die Leistung nach Invaliditätsgrad höher als 100 % der Versicherungssumme ist, wird die höhere Leistung, die Versicherungssumme übersteigend, erbracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129730
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0070OB00128_14W0000_001