Rechtssatz RS0129734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129734
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet, ist grundsätzlich ein Sachverständiger für Psychiatrie und/oder Neurologie beizuziehen. Maßgeblich ist vor allem, dass es sich beim beigezogenen Sachverständigen um eine Person handelt, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Berufs und ihrer Erfahrung geeignet ist, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen abzugeben, soweit es für die Beurteilung einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung von Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129734
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20140917_OGH0002_0060OB00147_14G0000_001