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Rechtssatz RS0129740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129740

Geschäftszahl

6Ob77/14p

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Rechtssatz

Das österreichische Aktiengesetz kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand; gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen; die Hauptversammlung kann gemäß Paragraph 103, Absatz 2, AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt; der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist; die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 77/14p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 77/14p
    Beisatz: Siehe bereits 1 Ob 566/95 (T1)
    Beisatz: Mit Ausführungen zur deutschen „Holzmüller-Doktrin“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129740

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016

Dokumentnummer

JJR_20141009_OGH0002_0060OB00077_14P0000_001