Rechtssatz RS0129742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129742
Entscheidungsdatum
29.09.2014
Norm
AVRAG §2d Abs4 Z3
MuttSchG §15r
Rechtssatz
§ 2d Abs 4 AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Z 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Z 3 leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach § 15r MSchG zu erweitern.Paragraph 2 d, Absatz 4, AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Ziffer 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab. Ziffer 3, leg cit ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach Paragraph 15 r, MSchG zu erweitern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129742
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140929_OGH0002_008OBA00057_14M0000_001