Rechtssatz RS0129743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129743
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Norm
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs2 litb
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Anspruch auf Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ nach Art 5 Abs 2 lit b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen richtet, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, ein Anspruch aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,“ im Sinn von Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen?Ist der Anspruch auf Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ nach Artikel 5, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen richtet, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, ein Anspruch aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,“ im Sinn von Artikel 5, Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen?
Entscheidungstexte
- 4 Ob 177/14d
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 177/14d
- 4 Ob 112/16y
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 112/16y
Beisatz: Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 21. April 2016, C‑572/14, wie folgt beantwortet: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vergütung, die nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Umsetzung der in Art 5 Abs 2 lit b InfoRL vorgesehenen Regelung des „gerechten Ausgleichs“ geschuldet wird, eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art 5 Nr 3 dieser Verordnung den Gegenstand des Verfahrens bilden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129743
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20141118_OGH0002_0040OB00177_14D0000_001