Rechtssatz RS0129747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129747
Entscheidungsdatum
10.09.2014
Rechtssatz
§ 3 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG im Sinn des § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.Paragraph 3, Absatz 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Absatz 2, umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des Paragraph 33, Absatz eins, UbG im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.
Die nach § 33 Abs 1 UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.Die nach Paragraph 33, Absatz eins, UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.
Schlagworte
Ausgeherlaubnis; Ausgangserlaubnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129747
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140910_OGH0002_0070OB00120_14V0000_002