Rechtssatz RS0129750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129750
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4
Rechtssatz
Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.Zwar wurde in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 95/14i
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 95/14i
Veröff: SZ 2014/91
- 10 ObS 1/15t
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 1/15t
Auch; nur: Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf acht Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. (T1)
Beisatz: Die verhältnismäßige „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag ‑ und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung ‑ war nicht intendiert. (T2)
- 10 ObS 2/15i
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 2/15i
Auch; Beisatz: Eine (fiktive) Verteilung der über der Tagesgrenze liegenden an einem Arbeitstag verbrauchten Arbeitskilokalorien auf Tage, an denen Schwerarbeit nicht geleistet wurde, ist nicht zulässig. (T3)
- 10 ObS 4/15h
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 4/15h
- 10 ObS 151/14z
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 151/14z
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 118/15y
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 118/15y
Vgl auch; Beisatz: Nachtdienste sind einheitlich als ein Arbeitstag zu werten. (T4)
- 10 ObS 88/18s
Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 ObS 88/18s
Auch
- 10 ObS 89/18p
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 ObS 89/18p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/109
- 10 ObS 151/19g
Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 151/19g
Beis wie T2
- 10 ObS 64/22t
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 64/22t
Vgl
- 10 ObS 51/22f
Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 ObS 51/22f
Vgl
- 10 ObS 57/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 57/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129750
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20140930_OGH0002_010OBS00095_14I0000_001