Rechtssatz RS0129754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129754
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere ‑ grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallende ‑ Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalls, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht § 62 VersVG qualifiziert werden. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Rettungspflicht scheidet demnach aus.Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere ‑ grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallende ‑ Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalls, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht Paragraph 62, VersVG qualifiziert werden. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Rettungspflicht scheidet demnach aus.
Schlagworte
Rettungsobliegenheit; Rettungsverpflichtung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129754
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20141029_OGH0002_0070OB00108_14D0000_001