Rechtssatz RS0129757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129757
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Das zwischen dem Überlasser und Beschäftiger nach dem AÜG bestehende Vertragsverhältnis hindert nicht die Anwendung des § 333 ASVG, wenn der Beschäftiger vom Überlasser auf Schadenersatz aufgrund der dem verletzten Arbeitnehmer geleisteten Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird.Das zwischen dem Überlasser und Beschäftiger nach dem AÜG bestehende Vertragsverhältnis hindert nicht die Anwendung des Paragraph 333, ASVG, wenn der Beschäftiger vom Überlasser auf Schadenersatz aufgrund der dem verletzten Arbeitnehmer geleisteten Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129757
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20141023_OGH0002_0020OB00073_14W0000_001