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Rechtssatz RS0129760

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129760

Geschäftszahl

9ObA91/14v

Entscheidungsdatum

29.10.2014

Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also im Sinne von Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten auszulegen. Eine Betreuerin in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, die alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung ausübt, ist als Erziehungskraft und die sozialpädagogische Wohngemeinschaft, der die Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StKJHG obliegt, als Erziehungsanstalt anzusehen. Das Arbeitsverhältnis ist damit vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129760

Im RIS seit

23.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JJR_20141029_OGH0002_009OBA00091_14V0000_001