Rechtssatz RS0129767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129767
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Die angenommene Qualifikation nach § 22a Abs 4 Z 2 ADBG 2007 setzt ‑ neben der konstatierten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen ‑ auch Feststellungen voraus, dass der Angeklagte innerhalb der letzten zwölf Monate „vor der Tat zumindest drei solche Taten“ begangen hat, wobei es ‑ anders als nach §§ 198 Abs 2, 39 StGB und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ‑ auf eine vorangehende Verurteilung nicht ankommt, ebenso wenig darauf, ob die drei Vortaten in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden.Die angenommene Qualifikation nach Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 2, ADBG 2007 setzt ‑ neben der konstatierten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen ‑ auch Feststellungen voraus, dass der Angeklagte innerhalb der letzten zwölf Monate „vor der Tat zumindest drei solche Taten“ begangen hat, wobei es ‑ anders als nach Paragraphen 198, Absatz 2, 39, StGB und Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG ‑ auf eine vorangehende Verurteilung nicht ankommt, ebenso wenig darauf, ob die drei Vortaten in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129767
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20141001_OGH0002_0150OS00105_14A0000_001