Rechtssatz RS0129771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129771
Entscheidungsdatum
14.06.2022
Rechtssatz
Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO ‑ selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO ‑ nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.Gemäß Paragraph 137, Absatz 3, erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 136, StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des Paragraph 134, Ziffer 4, StPO ‑ selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des Paragraph 136, StPO ‑ nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 180/13d
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 15 Os 180/13d
Beisatz: Da sich Art 20 EU-RHÜ bloß auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einer Person bezieht, kommt die nachträgliche Bewilligung der Durchführung [vgl Art 20 Abs 4 lit a) i) EU‑RHÜ] eines von ausländischen Behörden angeordneten Lauschangriffs auf Grundlage dieser Regelung nicht in Betracht. (T1)
- 11 Os 41/22x
Entscheidungstext OGH 14.06.2022 11 Os 41/22x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129771
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20141029_OGH0002_0150OS00180_13D0000_001