Rechtssatz RS0129773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129773
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
§ 8 Abs 2 EO hat eine „Aufwertung“ (und nicht eine Abwertung) im Auge. Sie ermöglicht ‑ als Ausnahme von dem in § 7 Abs 1 EO begründeten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der geschuldeten Geldleistung ‑ die Hereinbringung eines zusätzlichen Betrages, der infolge Aufwertung aus einer Wertsicherungsklausel geschuldet wird. Eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert.Paragraph 8, Absatz 2, EO hat eine „Aufwertung“ (und nicht eine Abwertung) im Auge. Sie ermöglicht ‑ als Ausnahme von dem in Paragraph 7, Absatz eins, EO begründeten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der geschuldeten Geldleistung ‑ die Hereinbringung eines zusätzlichen Betrages, der infolge Aufwertung aus einer Wertsicherungsklausel geschuldet wird. Eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von Paragraph 54, EO noch von Paragraph 54 b, Absatz 2, EO gefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129773
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20141022_OGH0002_0030OB00176_14Z0000_001