Rechtssatz RS0129808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129808
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).Ein Unterlassungsanspruch gegen die in Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).
Dem Gehilfen einer Immaterialgüterrechtsverletzung kann nur sein Tatbeitrag, nicht aber das tatbestandliche Verhalten des unmittelbaren Täters untersagt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 140/14p
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
Veröff: SZ 2014/93
- 4 Ob 22/15m
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 22/15m
Auch; nur: Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr). (T1)
Beisatz: Hier: Access‑Provider (T2)
- 4 Ob 121/17y
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 121/17y
Auch; Veröff: SZ 2017/119
- 6 Ob 46/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 6 Ob 46/23t
vgl
- 6 Ob 166/22p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
nur: Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. (T3)
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme eines Hostproviders nach § 20 Abs 3 ABGB. (T4)
- 6 Ob 120/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 120/23z
Beisatz wie T4
- 6 Ob 218/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 218/25i
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129808
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20141021_OGH0002_0040OB00140_14P0000_001