Rechtssatz RS0129816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129816
Entscheidungsdatum
30.09.2014
Rechtssatz
Der Kalendermonat ist im ASVG nicht allgemein mit 30 Tagen vereinheitlicht, obwohl einzelne Bestimmungen von einem derart vereinheitlichten Kalendermonat ausgehen. Für Zwecke des § 232 Abs 1 ASVG hat jeder Kalendermonat seine tatsächliche Anzahl von Tagen, nicht eine fiktive Dauer von 30 Tagen.Der Kalendermonat ist im ASVG nicht allgemein mit 30 Tagen vereinheitlicht, obwohl einzelne Bestimmungen von einem derart vereinheitlichten Kalendermonat ausgehen. Für Zwecke des Paragraph 232, Absatz eins, ASVG hat jeder Kalendermonat seine tatsächliche Anzahl von Tagen, nicht eine fiktive Dauer von 30 Tagen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 85/14v
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 85/14v
Beisatz: Ein zeitliches Übergewicht von Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit ist daher in Kalendermonaten mit 31 Tagen nicht schon zwingend anzunehmen, wenn der Versicherte in diesem Monat 15 Tage lang auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert war. (T1)
Beisatz: Auch eine Analogie zu § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist nicht geboten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129816
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20140930_OGH0002_010OBS00085_14V0000_001