Rechtssatz RS0129819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129819
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Die Krankenordnung, die im Rang einer Verordnung steht, gestaltet das gesetzliche und satzungsmäßige Leistungsverhältnis detaillierter aus, indem sie nähere Bedingungen für die Leistungsgewährung festlegt. Wenn ein Versicherter gegen Bestimmungen der für ihn geltenden Krankenordnung verstößt, kann dies zum Verlust seines Krankenbehandlungsanspruchs führen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 119/14v
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 119/14v
- 10 ObS 27/21z
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 27/21z
nur: Wenn ein Versicherter gegen Bestimmungen der für ihn geltenden Krankenordnung verstößt, kann dies zum Verlust seines Anspruchs führen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129819
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20141021_OGH0002_010OBS00119_14V0000_002