Rechtssatz RS0129822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129822
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Rechtssatz
Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in diesem Fall nach § 184 Abs 1 VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen.Setzt sich der Obmann über die ihm durch Artikel 15 Punkt 4, AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in diesem Fall nach Paragraph 184, Absatz eins, VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen.
Schlagworte
Schiedsgutachtervertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129822
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20141105_OGH0002_0070OB00148_14M0000_001