Rechtssatz RS0129823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129823
Entscheidungsdatum
05.11.2014
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 15.4. AUVB bezieht sich nicht nur auf die Gesamtsumme (ein Ergebnis), sondern umfasst auch die getrennt und selbständig beurteilten Einzelpositionen (Parameter), über die auch gesondert verhandelt werden kann.Die Bestimmung des Artikel 15 Punkt 4, AUVB bezieht sich nicht nur auf die Gesamtsumme (ein Ergebnis), sondern umfasst auch die getrennt und selbständig beurteilten Einzelpositionen (Parameter), über die auch gesondert verhandelt werden kann.
Schlagworte
Schiedsgutachtervertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129823
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20141105_OGH0002_0070OB00148_14M0000_002